Telefonanbieter kündigen

Es gibt verschiedene Gründe weshalb Verbraucher bei ihrem Telefonanbieter kündigen möchten. Sei es der Wechsel zu einem günstigeren Anbieter, aufgrund eines Umzugs oder weil der Telefonanschluss nicht mehr benötigt wird. Die Kündigung des Telefonanbieters ist an keine besondere Form gebunden. Damit diese jedoch auch wirksam ist, gilt es, einige Punkte zu beachten. Insbesondere bei den Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen ist eine gewisse Vorsicht geboten.

Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen bei Telefonverträgen

Vor einer Kündigung sollte zunächst ein Blick in die Vertragsbedingungen geworfen werden. In der Regel besteht eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt verlängert sich diese jeweils um weitere 12 Monate. Die monatlichen Gebühren müssen in jedem Falle bis zu Ende der aktuellen Laufzeit bezahlt werden. Durch eine zu frühe Kündigung können zusätzliche Kosten entstehen, wenn bereits ein neuer Anbieter mit einem Anschluss beauftragt wurde. Die Mindestvertragslaufzeit nutzen einige Anbieter auch dazu, den Kunden tatsächlich bis zum Ende dieser Laufzeit zu halten und den Anschluss auch erst dann frei zu geben. Dies ist vor allem dann ärgerlich, wenn die Rufnummer zum neuen Anbieter mitgenommen werden soll.

Bei einem Wechsel sollte zudem auch auf die Vertragslaufzeit beim neuen Anbieter geachtet werden. Da ständig neue Produkte auf den Markt kommen kann es sich lohnen, beim neuen Provider eine kurze Vertragslaufzeit abzuschließen. Die monatlichen Kosten sind dann zwar etwas höher, jedoch kann der Tarif jederzeit gewechselt werden.

Telefonanbieter rechtzeitig kündigen und Fristen beachten

Bei einem Wechsel kümmert sich zumeist der neue Telefonanbieter um das kündigen des bestehenden Vertrags. Dies ist besonders dann empfehlenswert, wenn die Rufnummer beibehalten werden soll. Wer den Telefonanbieter selbst kündigen möchte, reicht einfach die Kündigungsbestätigung an den neuen Anbieter weiter. Die Kündigungsfrist beträgt je nach Anbieter zwischen drei Monaten und vier Wochen.

Nach der Kündigung muss noch die geliehene Hardware wie Router, Modem, Splitter oder NTB an den Anbieter zurückgesendet werden. Einige Provider verzichten jedoch auch auf die Rücksendung. Dies wird zumeist in der Kündigungsbestätigung angegeben.

Telefonanbieter kündigen bei Umzug

Ein Umzug hat zunächst einmal keine Auswirkungen auf die Vertragslaufzeit. Ist der Anbieter auch am neuen Wohnort verfügbar, läuft der Vertrag unverändert weiter. Ein Neubeginn der Vertragslaufzeit ist seit Aktualisierung des Telekommunikationsgesetzes nicht mehr zulässig. Lediglich die Kosten, die bei einem Neuanschluss entstehen würden, dürfen an den Kunden weiter gegeben werden. Derzeit liegt dieses Entgelt meist bei rund 60 Euro.

Kann der Anbieter seine Leistungen am neuen Wohnort nicht in gewohnter Qualität zur Verfügung stellen haben Kunden die Möglichkeit, den Telefonanbieter zu kündigen. Allerdings kann die Kündigung nicht per sofort erfolgen. Möglich ist das Telefonanbieter kündigen wegen Umzug erst zum Einzugstermin in die neue Wohnung.

Damit es beim Telefonanbieter kündigen zu keinen Verzögerungen kommt, sollte der Anbieter rechtzeitig über den Umzug informiert werden. Durch einen Verfügbarkeitscheck wird schnell klar, ob der Anbieter am neuen Wohnsitz Leistungen anbietet. Ist die Leistung nicht verfügbar sollte der Vertrag nachweisbar per Einschreiben mit Rückschein gekündigt werden.

Telefonanbieter kündigen wegen Störung

Störungen des Telefon- und Internetanschlusses sind immer ärgerlich. Tritt eine Störung auf sollte der Provider zunächst einmal schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werden. Wird die Störung trotz Fristsetzung über einen längeren Zeitraum nicht behoben ist es möglich, den Telefonanbieter zu kündigen. Möglicherweise besteht in diesem Fall zudem ein Anspruch auf Schadensersatz. Wird die versprochene Internetgeschwindigkeit nicht erreicht berechtigt dies noch nicht zum Telefonanbieter kündigen wegen Störung. Die Provider werben in ihren Angeboten immer mit dem Zusatz „bis zu“. Es gibt hier keine eindeutigen Regelungen bezüglich der in Kauf zunehmenden Differenz. Deshalb werden Streitigkeiten um eine ungenügende Internetgeschwindigkeit sehr oft durch ein Gericht entschieden. Kommt es hier zu Problemen können Kunden sich zunächst auch an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur wenden.